Fossilien sammeln
Das DSchG-NRW sieht vor, dass das "Ausgraben von beweglichen Bodendenkmälern" – also Fossilien – erlaubnispflichtig ist (§ 12 in Verbindung mit § 9 DSchG-NRW für eingetragene Bodendenkmäler, § 13 DSchG-NRW in allen anderen Fällen).
"Ausgraben" im Sinne des Gesetzes bedeutet, Fossilien aktiv, zum Beispiel unter Zuhilfenahme von Werkzeugen, aus dem Gesteinsverbund zu entnehmen. Das Aufsammeln und die zielgerichtete Suche von freigewitterten Fossilien fällt nicht hierunter – ist also zulässig. Aber Vorsicht: Trotzdem gilt die oben beschriebene Meldepflicht! Das Auflesen freigewitterter Fossilien in eingetragenen Bodendenkmälern, in Denkmalbereichen und in Grabungsschutzgebieten ist allerdings auch erlaubnispflichtig!
In bereits in die Denkmalliste eingetragenen Bereichen sind Grabungen und das zielgerichtete Suchen nach Fossilien nur im Ausnahmefall und nach Einholung einer Erlaubnis zulässig. Diese werden für wissenschaftliche Untersuchungen in der Regel erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Keiner amtlichen Erlaubnis bedarf das zielgerichtete Suchen nach Fossilien in Steinbrüchen oder Tongruben, in denen aktuell abgebaut wird. Aber auch hier findet die oben beschriebene Meldepflicht Anwendung. Beachten Sie, dass das Betreten solcher Gelände nur in Absprache mit dem Eigentümer erfolgen darf!
Um sicherzustellen, dass Sie nicht unbeabsichtigt in ein eingetragenes oder mögliches Bodendenkmal eingreifen, sollten Sie vor Beginn einer gezielten Sammelaktion oder Geländeuntersuchung die Untere Denkmalbehörde oder das Wissenschaftlerteam am LWL-Museum für Naturkunde in Münster befragen.
Die Untere Landschaftsbehörde ist ebenfalls zu informieren, da viele ehemalige Steinbrüche nach dem Landesnaturschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen (LNatSchG-NRW) einen ökologischen Schutzstatus besitzen.
Neben der denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Grabung nach § 13 DSchG-NRW muss beim jeweiligen Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten (Grundstückspächter, Steinbruchbetreiber, etc.) bei jeder Geländemaßnahme auch eine Betretungserlaubnis für das Gelände eingeholt werden, anderweitig können diese nämlich das Betreten des Geländes untersagen oder den Sucher des Platzes verweisen. Auch ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs kann hier bei hartnäckiger Zuwiderhandlung die Folge sein.
Verhalten beim Auffinden von besonderen Fossilien (Meldepflicht)
Fossilien, die den Anschein erwecken, bedeutend zu sein, sind potenzielle bewegliche Bodendenkmäler und unterliegen daher einer Meldepflicht (§§ 15, 16 DSchG-NRW). Sollten solche Fossilien entdeckt werden, ist das Wissenschaftlerteam der paläontologischen Bodendenkmalpflege am LWL-Museum für Naturkunde in Münster oder die zuständige Gemeinde-/Stadtverwaltung (Untere Denkmalbehörde) zu informieren. Vor allem bei größeren Fossilien oder zusammenhängenden Skelettteilen sind die Fossilien im Gesteinsverbund und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen. Das LWL-Museum für Naturkunde führt gegebenenfalls umgehend eine Rettungsgrabung oder professionelle Bergung durch.
Denkmalwert und Eigentum
Wird der Denkmalwert eines Fossils festgestellt, greift die im Denkmalschutzgesetz verankerte Schatzregal-Regelung (§ 17 DSchG-NRW). Diese ist vergleichbar zum Beispiel mit der Danekrae-Regelung in Dänemark: Bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer Bedeutung werden mit dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung automatisch Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen und müssen daher abgegeben werden.
Sie werden am LWL-Museum für Naturkunde in Münster präpariert, konserviert und stehen dann für wissenschaftliche Untersuchungen zur Verfügung. Sie werden im Anschluss in die Dauerausstellung integriert und dort dem Publikum des Museums gezeigt. Den Findern, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, wird vom Land Nordrhein-Westfalen eine angemessene Belohnung in Geld gewährt.