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Geologische Untersuchung mit einem Bagger

Geologische Untersuchungen in Balve. Foto: LWL/Schwermann

Geologische Untersuchungen

Eine Ausnahme beim Sammeln von Fossilien stellen geologische Exkursionen, Kartierungen und sonstige wissenschaftliche Untersuchungen in fossilführenden Gesteinsschichten dar, wie zum Beispiel Bohrungen oder Schürfe, bei denen Fossilien lediglich datierende Hinweise geben. Solche Untersuchungen sind nicht erlaubnispflichtig.

Beachten Sie hierzu jedoch die Regelungen des Bundesberggesetzes (BbergG). Und auch hier gilt die oben beschriebene Meldepflicht aus §§ 15, 16 DSchG-NRW. Finden die Untersuchungen allerdings in eingetragenen Bodendenkmälern statt, so sind diese erlaubnispflichtig (§§ 12, 9 DSchG-NRW).

Grabungserlaubnis

Für paläontologische Ausgrabungen und das damit einhergehende zielgerichtete Suchen nach Fossilien können unter bestimmten Voraussetzungen bei der örtlich zuständigen Oberen Denkmalbehörde amtliche Grabungserlaubnisse (§ 13 DSchG-NRW) beantragt werden. Sofern die Erlaubnis für bereits eingetragene Bodendenkmäler beantragt wird, ist sie jedoch wegen §§ 12, 9 DSchG-NRW bei der Unteren Denkmalbehörde selbst zu beantragen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie wissenschaftlich arbeitenden Sammlern und Sammlerinnen kann – in Kooperation mit dem LWL-Museum für Naturkunde, Münster, und der zuständigen Denkmalbehörde – eine Grabungserlaubnis für eine bestimmte, räumlich abgrenzbare Lokalität erteilt werden. Pauschale Erlaubnisse werden nicht erteilt. Dies hat nicht nur fachliche Gründe, sondern ist wegen der gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG-NRW zu fordernden "Bestimmtheit" der Erlaubnis rechtlich notwendig.

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